Prüfungsreglement

I.     Allgemeines

Art. 1     Gegenstand

1Dieses Reglement ordnet die von der SBO-TCM angebotenen Prüfungen, namentlich in TCM Grundlagen, Akupunktur, chinesische Arzneimitteltherapie, Tuina, Diätetik und Qi Gong. Der Vorstand kann weitere Prüfungen anbieten.

2Der Vorstand erlässt für jede Prüfungsart einen Prüfungsleitfaden, welcher die Modalitäten der Prüfungen (vorausgesetzte Ausbildungsstandards und -dauer, Zeitpunkt, Ort, Kosten, Art der Prüfung etc.) festhält. Die Prüfungsleitfäden befinden sich im Anhang zu diesem Reglement und bilden einen integrierenden Bestandteil des Reglements.

Art. 2     Prüfungsziele

Die jeweiligen Prüfungsziele, -fächer und -pläne sowie die für das Bestehen der jeweiligen Prüfung zu erreichende Punktzahl werden in den Prüfungsleitfäden festgelegt.


II.    Prüfungen

Art. 3     Prüfungsanmeldung

1Erfüllt der Kandidat die Voraussetzungen gemäss Handbuch, kann er sich zum nächstmöglichen Prüfungstermin anmelden.

2Für die Prüfungsanmeldung muss das vollständig ausgefüllte und mit allen Beilagen versehene Anmeldeformular (im Doppel) an das Sekretariat eingereicht werden.

3Die Anmeldefristen für die Prüfungen gibt der Vorstand jeweils rechtzeitig bekannt.

4Jeder Kandidat kann sich maximal an zwei schriftliche Prüfungen pro Prüfungssession anmelden.

Art. 4    Prüfungszulassung

1Die Prüfungsexpertenkommission (PEK) entscheidet über die Zulassung von Prüfungskandidaten. Dieser Entscheid kann innert 14 Tagen beim Vorstand angefochten werden, der abschliessend über diesen befindet.

2Ein definitiv abgelehnter Kandidat kann bei veränderten Voraussetzungen ein neues Gesuch zur Prüfungsanmeldung einreichen.

Art. 5    Prüfungsablauf

1Der Prüfungsablauf wird in den entsprechenden Prüfungsleitfäden festgehalten.

2Der Vorstand bestimmt einen Prüfungsleiter, welcher die jeweiligen Prüfungen gemäss diesem Reglement und den entsprechenden Prüfungsleitfäden organisiert und durchführt.

3Er ist im Einzelnen verantwortlich für folgende Arbeiten:

  • Er erstellt ein Budget und unterbreitet es dem Vorstand zur Genehmigung;
  • Er bietet die Experten auf und unterbreitet die Expertenliste der PEK und dem Vorstand zur Genehmigung;
  • Er rekrutiert das Personal (Prüfungsaufsicht, Models, etc), welches für die Durchführung der Prüfungen benötigt wird;
  • Er ist zuständig für die benötigte Infrastruktur (Räumlichkeiten, Einrichtung, Material, etc.);
  • Er erstellt das Prüfungsprogramm und bringt es der PEK und dem Vorstand zur Kenntnis;
  • Er ist besorgt für die Durchführung korrekter Prüfungen gemäss diesem Reglement;
  • Er erstellt das Prüfungsprotokoll;
  • Er ist besorgt für die Auswertung der Resultate und meldet die Ergebnisse an den Vorstand.

 

Art. 6     Ausschluss der Öffentlichkeit

1Die Prüfungen der SBO-TCM sind nicht öffentlich.

2Zutritt haben die zugelassenen Kandidaten, die aufgebotenen Experten und das weitere Personal, sowie Vorstandsmitglieder.

3Der Vorstand kann interessierten Personen auf Gesuch hin den Zutritt zu den Prüfungen bewilligen.

Art. 7     Mitteilung der Prüfungsergebnisse

Die Prüfungsergebnisse werden dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt.

Art. 8     Verleihung des Diploms - Mitgliedschaft SBO-TCM

1Nach bestandener Prüfung erhält der Kandidat ein Schreiben, in dem die erfolgreiche Ablegung der Prüfung bestätigt wird.
   
2Nach bestandener Prüfung kann der Prüfungsabsolvent die A-Mitgliedschaft bei der SBO-TCM beantragen. Für die Aufnahme als A-Mitglied gelten die entsprechenden Vorschriften und Richtlinien des Verbandes.

3Bei Erfüllen aller Anforderungen und Prüfungen erhält der Kandidat eines der folgenden Diplome:

  • Diplomierte/r AkupunkteurIn SBO-TCM
  • Diplomierte/r HerbalistIn SBO-TCM
  • Diplomierte/r DiätistIn SBO-TCM
  • Diplomierte/r Tuina TherapeutIn SBO-TCM
  • Diplomierte/r Qi Gong TherapeutIn SBO-TCM (ab ca. 2009)


4Stellt sich zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass der Prüfungsabsolvent die Voraussetzungen der Prüfung nicht erfüllt hat, kann der Vorstand dem Absolventen das Diplom und/oder die A-Mitgliedschaft abschliessend und endgültig aberkennen.

Art. 9     Nichtbestehen der Prüfung

1Erreicht der Kandidat die im entsprechenden Prüfungsleitfaden festgelegte Punktzahl nicht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der Entscheid über das Nicht-Bestehen der Prüfung kann mit Rekurs gemäss Art. 16 und 17 angefochten werden.

2Grundsätzlich müssen die nicht bestandenen Prüfungsteile bis spätestens zwei Jahre nach dem erst möglichen Wiederholungstermin absolviert werden. Ansonsten muss die gesamte Prüfung (inkl. Grundlagen) wiederholt werden.

Art. 9.1     Nichtbestehen der schriftlichen Prüfung

1Eine nicht bestandene Prüfung oder Teilprüfung kann an der nächsten ordentlichen Prüfungssession wiederholt werden. Es muss nur der nicht bestandene Bereich nochmals absolviert werden. Nach Ablauf der Zweijahresfrist (gemäss Art. 9) muss die gesamte Prüfung wiederholt werden. Der Kandidat muss sich dazu anmelden, die aktuellen Zulassungsbedingungen erfüllen und die Prüfungsgebühren erneut entrichten, jedoch nicht die Anmeldegebühr.

2Wird eine Prüfung oder Teilprüfung ein zweites Mal nicht bestanden, so kann sie an der nächsten Prüfungssession ein drittes Mal wiederholt werden, wobei wiederum nur der nicht bestandene Teilbereich abzulegen ist.

3Wird eine Prüfung oder Teilprüfung ein drittes Mal nicht bestanden, so kann sie frühestens nach 5 Jahren wiederholt werden. Es muss dann jedoch die gesamte Prüfung nochmals absolviert werden. Es stehen ihm erneut drei Versuche zu.

4In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Gesuch hin weitere Prüfungswiederholungen bewilligen.

Art. 9.2    Nichtbestehen der praktischen Tuina- und der Punktelokalisationsprüfung

1Eine nicht bestandene Prüfung kann an der nächsten ordentlichen Prüfungssession, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem erstmöglichen Wiederholungstermin ohne Änderung der Zulassungsbedingungen, wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist muss die gesamte Prüfung (inkl. Grundlagen) zu den aktuellen Zulassungsbedingungen wiederholt werden.

2Wird eine Prüfung ein zweites Mal nicht bestanden, so kann die Prüfung an der nächsten ordentlichen Prüfungssession wiederholt werden. Der Grund des Nicht-Bestehens soll aber vorgängig durch ein Gespräch abgeklärt werden. Dieses ist durch Mitglieder der PEK und falls notwendig mit den entsprechenden Dozenten zu führen. Je nach Beurteilung kann die praktische Prüfung unter speziellen Bedingungen, die durch die PEK und den Prüfungsteilnehmer definiert werden, absolviert werden. Sämtliche Kosten gehen zu Lasten des Prüflings.

3Wird auch ein drittes Mal nicht bestanden, so kann sie frühestens nach 5 Jahren wiederholt werden. Es muss dann jedoch die gesamte Prüfung (inkl. Grundlagen) zu den aktuellen Bedingungen nochmals absolviert werden. Es stehen ihm erneut drei Versuche zu.

Art. 10     Verschiebung/Abmeldung der Prüfung, Fernbleiben und Abbruch

1Die Verschiebung oder Abmeldung einer Prüfung ist möglich und hat schriftlich zu erfolgen. Eine Prüfungsverschiebung oder Abmeldung kostet.

Mit der Bestätigung der Prüfungsanmeldung werden die Bearbeitungsgebühr und die Prüfungsgebühr in Rechnung gestellt.

Bei Verschiebungen oder Abmeldungen bis 1 Monat nach Anmeldeschluss  wird die Prüfungsgebühr zurückerstattet. (Beispiel: bei Anmeldeschluss 10. Juli ist das späteste Abmelde- bzw. Verschiebungsdatum der 10. August)

Bei Abmeldungen ab 1 Monat nach Anmeldeschluss wird kein Geld mehr zurücker-stattet.

2Kandidaten, die infolge von Krankheit, Unfall oder aus anderen wichtigen Gründen (gemäss OR Art Entschuldigt beim Fernbleiben der Arbeit….) zur Prüfung nicht antreten können, haben dies unverzüglich dem Sekretariat zu melden und zu belegen. In diesem Fall kann die Prüfung einmalig zu denselben Zulassungsbedingungen wiederholt werden und die entrichtete Prüfungsgebühr wird an die Wiederholung angerechnet.

43Tritt ein Kandidat ohne entschuldbare Gründe zur Prüfung nicht an, gilt die ganze Prü-fung als absolviert und nicht bestanden. Die Prüfungsgebühr verbleibt dem Verband als Umtriebs¬entschädigung. Bei erneuter Anmeldung gelten die aktuellen Zulassungs-bedingungen und sämtliche Gebühren werden erneut erhoben.

4Tritt ein Kandidat ohne entschuldbare Gründe während der Prüfung zurück, gilt die ganze Prüfung als absolviert und nicht bestanden. Die Prüfungsgebühr verbleibt dem Verband als Umtriebsentschädigung. Bei erneuter Anmeldung gelten die aktuellen Zulassungsbedingungen und sämtliche Gebühren werden erneut erhoben.

Art. 11     Prüfungssprache

1Die Prüfungssprache ist deutsch, englisch oder französisch. Die vom Kandidaten bei der Anmeldung gewählte Sprache kann nachträglich nicht mehr geändert werden.

2Der Vorstand kann weitere Sprachen zulassen.

Art. 12     Verwendung unerlaubter Hilfsmittel

Hilfsmittel, welche nicht explizit im anwendbaren Prüfungsleitfaden als erlaubt deklariert wurden, sind nicht erlaubt. Bei der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel wird der Kandidat von der Prüfung ausgeschlossen. Eine erneute Prüfungsanmeldung kann frühestens zwei Jahre nach dem Ausschluss wieder eingereicht werden.

Art. 13     Prüfungs- und Akteneinsicht

1Prüfungskandidaten, die die schriftlichen Prüfungen nicht bestanden haben, können nach vorheriger Anmeldung innert 30 Tagen nach Erhalt der Resultate ihre Prüfungsunterlagen im SBO-TCM Sekretariat einsehen. Experten-Notizen der praktischen Prüfungen können nicht eingesehen werden, nur das von allen Experten unterschriebene Schlussprotokoll.

Bedeutung
Die Prüfungseinsicht ist nicht als Lernsituation zu verstehen, sondern
- um sich einen Überblick über falsch verstandene Themen zu verschaffen
- bei einem knappen Ergebnis durch die Einsicht eine Rekursmöglichkeit zu finden

Gestrichene Fragen
Die SBO-TCM behält sich vor im Rahmen der Prüfungsauswertung Prüfungsfragen zu streichen.
Fragen werden nicht aufgrund unklarer Formulierung gestrichen, sondern wenn mehr als 50% der Teilnehmer die Frage nicht richtig beantwortet haben und gleichzeitig die anwesenden Experten die Fragen als sehr schwierig beurteilen. Dass es dadurch auch Teilnehmer trifft, die diese Fragen richtig gelöst hatten, ist unvermeidbar. Jedoch wird in allen Fällen darauf geachtet, dass niemand benachteiligt wird. Das gewählte Vorgehen muss im Sinne des Gleichheitsgebotes (BV 8) ausgeübt werden. Das Resultat wird anschliessend prozentual zu den verbleibenden Fragen errechnet (Beispiel: 3 gestrichene Fragen ergeben 97 verbliebene Fragen, davon müssen 70% richtig beantwortet sein)

Notizen bei der Prüfungseinsicht
Notizen dürfen nur in Form von Fragenummern und Stichworten aufgeschrieben wer-den. Es darf in keinem Fall eine Frage und deren Antworten anhand der Notizen re-konstruierbar sein.

Mögliche Termine
Montag – Donnerstag nach Absprache

Termin für Prüfungseinsicht
- Innerhalb 30 Tage nach Erhalt des Prüfungsresultats. Ausnahmen regelt der Vor-stand.
- Ort: Sekretariat der SBO-TCM
- Telefonische Terminvereinbarung im Sekretariat
- Es darf keine Drittperson mitgebracht werden. Ausnahme: wenn eine Person die letzte ihm fehlende Prüfung ein zweites und letztes Mal wiederholen muss. Bedingung: die Drittperson muss vorgängig oder an Ort eine Geheimhaltungsver-einbarung unterzeichnen.
- Dauer maximal 1 Stunde

Gebühr
Eine Gebühr für die Einsicht kann erhoben werden, wenn ein Experte dabei sein soll oder ein Termin ausserhalb der Öffnungszeiten vereinbart wird.

Informationen zu den Resultaten
Über die Statistik der Prüfungsresultate wird keine Auskunft erteilt. Der Vorstand be-stimmt, ob diese veröffentlicht wird oder nicht.

2Die Prüfungsfragen und die Prüfungsunterlagen sind Eigentum der SBO-TCM. Sie sind nicht öffentlich und werden nicht ausgehändigt.


III.    Gebühren

Art. 14

Die Prüfungs- und Rekursgebühren sowie andere anfallende Gebühren werden vom Vorstand festgelegt.

 

IV.    Rekurs

Art. 16     Anfechtbare Entscheide

Entscheide bezüglich des Nichtbestehens der Prüfung, der Nichtzulassung zur Prüfung oder weitere im Zusammenhang mit der Prüfung gefällte Verfügungen können mit Rekurs beim Vorstand angefochten werden.

Art. 17     Verfahren

1Anfechtbare Entscheide gemäss Art. 15 können vom betroffenen Kandidaten beim Vorstand innert 30 Tagen nach Erhalt mit Rekurs angefochten werden. Sofern der betroffene Kandidat Einsicht in die Prüfungsunterlagen wünscht, hat er dies innerhalb der Rekursfrist beim Sekretariat zu beantragen. Kann aus terminlichen Gründen die Akteneinsicht nicht während der Rekursfrist ermöglicht werden, gewährt das Sekretariat angemessene Nachfrist (max. 30 Tage ab erfolgter Akteneinsicht) zur Einreichung des Rekurses.

2Der Rekurs muss mit einem Antrag und einer kurzen schriftlichen Begründung innerhalb der Rekursfrist eingeschrieben an das Sekretariat zu Handen des Vorstandes gesandt werden.

3Der Vorstand entscheidet endgültig über den Rekurs. Er hat seinen Entscheid kurz zu begründen.

4Die Rekursgebühr beträgt CHF 220.–

5Rekurse können jederzeit zurückgezogen werden. Die Gebühr wird jedoch nur rückerstattet, wenn der Rekurs gutgeheissen oder der Rückzug vor der behandelnden Vorstandssitzung erfolgte.


V.    Experten

Art. 18

1Die PEK und der Vorstand wählen die Experten auf eigenen oder auf Vorschlag des Prüfungsleiters, aus anerkannten Schulen oder Mitgliedern der SBO-TCM.
Als Experten für die Prüfungen sind wählbar:

  • Lehrkräfte mit qualifiziertem Abschluss des jeweiligen Fachgebietes, die an einer anerkannten Schule unterrichten
  • A-Mitglieder der SBO-TCM, welche seit mindestens drei Jahren die A-Mitgliedschaft im entsprechenden Fachgebiet besitzen
  • Vorstands- und PEK-Mitglieder


2Für Prüfungsexperten der praktischen und mündlichen Prüfungen ist die Teilnahme am jeweiligen Vorbereitungskurs obligatorisch.

3Bei Vorliegen entsprechender Qualifikationen können die PEK und der Vorstand in Ausnahmefällen von den Voraussetzungen in Absatz 2 absehen.

Art. 19     Aufgaben der Experten

Für die Aufgaben und Kompetenzen gilt das PEK-Reglement.


VI.    Inkrafttreten

Art. 20

Dieses Prüfungsreglement tritt mit der Genehmigung durch den Vorstand sofort in Kraft. Bereits bestehende Prüfungsleitfäden bleiben bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung durch den Vorstand bestehen.

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