Weiterbildung gültig ab 1.1.2012

Mit der obligatorischen Weiterbildung stellt die SBO-TCM sicher, dass die therapeutische Arbeit ihrer Mitglieder auf dem aktuellsten Stand der Forschung und Wissenschaft ist.

Die verlangte Weiter- oder Fortbildung wird vom Verband geprüft. Bei Nicht-Einhalten dieser Vorschrift können Sanktionen ausgesprochen werden. Dies ist in einem separaten Reglement festgelegt.

 
Das Formular für den Nachweis der Weiterbildung finden Sie im SBO-TCM Handbuch oder als Download hier Weiterbildungsnachweis.

 

Art. 1 Grundsatz


Jedes A-Mitglied der SBO-TCM (im Folgenden "Mitglied") ist gemäss dem eigenen professionellen Empfinden sowie den ethischen Richtlinien des Verbandes zur Fort- und Weiterbildung verpflichtet. Unter Fort- und Weiterbildung versteht die SBO-TCM Anstrengungen zur Vertiefung der Ausbildung oder die Erweiterung des Wissens und der Fähigkeiten und Fertigkeiten im Bereich der Traditionellen Chinesischen Medizin und der Schulmedizin.

Die Weiterbildungspflicht besteht bis zum 60. Geburtstag.

 

Art. 2 Ziel


Die Weiterbildung hat folgende Ziele:

  • Die in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und therapeutischen Kompetenzen erhalten und weiter entwickeln
  • Fortschritte in der Entwicklung der Traditionellen Chinesischen Medizin erkennen und in die eigenen Therapieformen integrieren
  • Für die Patienten sicherstellen, dass sie jederzeit nach dem „state of the art“ der Traditionellen Chinesischen Medizin behandelt werden
  • Die Qualität des Wissensstandes und die Kompetenz des Mitglieds sicherstellen und erweitern

 

Art. 3 Zweck


Dieses Reglement gibt Auskunft über die Anforderungen betreffend Weiterbildung. Es regelt die Art und Weise, die minimalen Anforderungen, den Ihnalt sowie alle erfoderlichen Massnahmen der Weiterbildung.

 

Art. 4 Inhalt


Die Weiterbildung muss der Erhaltung und Verbesserung der fachspezifischen oder allgemeinen Berufskompetenz des Mitglieds dienen.
Als Weiterbildung akzeptiert werden TCM und schulmedizinische Angebote, die inhaltlich einen direkten Bezug zu den therapeutischen Fachbereichen innerhalb der TCM haben, für welche die SBO-TCM eine Mitgliedschaft vergibt (Akupunktur, Diätetik, Herbalistik, Tuina, Phyto West nach TCM) und im Rahmen einer therapeutischen Tätigkeit angewendet werden können. Eine therapeutische Tätigkeit umfasst:

  • Konsultation mit Anamnese
  • Befunderhebung und Diagnose
  • Die Anwendung eines therapeutischen Konzeptes zur Behandlung gemäss Diagnose
  • Führen einer detaillierten Krankengeschichte

 

Art. 5 Umfang und Gewichtung


Das Mitglied ist verpflichtet, pro Doppeljahr einen oder mehrere Kurse mit einer gesamten Dauer von mindestens 45 Stunden à 60 Minuten zu absolvieren. Diese Stundenzahl ist unab-hängig von der Anzahl Fachrichtungen, die das Mitglied praktiziert.
Um sicherzustellen, dass der Schwerpunkt der Weiterbildung bei Themen der TCM  oder Schulmedizin liegt, werden Weiterbildungsstunden wie folgt angerechnet:

GruppeVerrechnungs-
faktor
Beispiel

Gruppe 1 - TCM am Menschen

ausschliesslich

  • Akupunktur
  • Herbalistik (Chin. Arzneimitteltherapie)
  • Westliche Kräutertherapie nach TCM
  • Tuina/Anmo
  • Diätetik

und deren Anwendung gemäss 'anerkannten Tätigkeiten' (vgl. Angerechnete Tätigkeiten Art. 7.1)

Detailliert inhaltliche Beurteilungen richten sich grundsätzlich nach den Anforderungskatalogen der SBO-TCM.

1 1 Std. besuchte Weiterbildung wird als 1 Weiterbildungsstunde angerechnet
bzw. die im Punkt "Angerechnete Tätigkeiten" aufgeführten Stunden

Gruppe 2 - Schulmedizin (naturwissenschaftliche Humanmedizin)

ausschliesslich Schulmedizin

1 1 Std. besuchte Weiterbildung wird als 1 Weiterbildungsstunde angerechnet

Gruppe 3 - TCM nahe Gebiete

  • ausschliesslich
  • Qi Gong
  • Tai Ji
  • Shiatsu
0.2 5 Std. besuchte Weiterbildung werden als 1 Weiterbildungsstunde angerechnet

Gruppe 4 - Andere Therapieformen und Erweiterung allgemeiner Berufskompetenz

  • weitere Therapien, die TCM-Prinzipien aufnehmen
  • Weiterbildung in Sozialkompetenz (aus-genommen Art. 7.2 e)
0.5 2 Std. besuchte Weiterbil-dung werden als 1 Weiter-bil¬dungsstunde angerech-net

Maximal 22 der angerechneten Weiterbildungsstunden (pro Doppeljahr) können Weiterbildungen aus den Gruppen 2, 3 und 4 sein, davon maximal 10 Stunden in der Gruppe 4. Überzählige Weiterbildungsstunden der Gruppe 4 können nicht in die nächste Weiterbildungsperiode übernommen werden. Basis für die Berechnung der Weiterbildungsstunden ist die auf der Teilnahmebestätigung angegebene Stundenzahl.

 

Art. 6 Anforderungen an die Veranstaltung und die Referenten

  • Weiterbildungsveranstaltungen müssen an ein Fachpublikum (Therapeuten, medizinisches Fachpersonal) gerichtet sein.
  • Die Referenten müssen im angebotenen Fachbereich qualifiziert ausgebildet sein. Die QSK kann im Zweifelsfall Fachqualifikationen anfordern.
  • Der Kursraum muss der Veranstaltung gerecht werden.
  • Wir empfehlen, in der Kursausschreibung auf das Label "Anerkannt durch SBO-TCM" zu achten.
  • Die Anforderungen an E-Learningangebote sind im Anhang zu diesem Reglement geregelt.


Art. 7 Angerechnete Tätigkeiten


1. Die folgenden Tätigkeiten werden der Gruppe 1 gemäss Art. 5 zugeordnet und an die verlangte Weiterbildung angerechnet:

TätigkeitenStunden

Forschungsarbeiten im Bereich TCM 

Maximal 30 Stunden pro Doppeljahr, abhängig vom Umfang der Arbeit. Die Anzahl angerechneter Stunden wird im Einzelfall durch die PEK festgelegt
 
Verfassen und Veröffentlichen von Publi-kationen in einer Fachzeitschrift im Rah-men der TCM Maximal 30 Stunden pro Doppeljahr, abhängig vom Umfang der Arbeit. Die Anzahl angerechneter Stunden wird im Einzelfall durch die PEK festgelegt
Unterrichtstätigkeit in Fächern der TCM/Schulmedizin
und/oder
klinische Supervision in TCM als SupervisorIn an einer anerkannten Schule
Nachgewiesene Stundenzahl und Inhalt, höchstens aber 30 Stunden pro Doppeljahr
Therapeutische Tätigkeit unter Supervision eines Experten.

Die Supervision muss von einem Therapeuten geleitet werden, der von einer SBO-TCM-anerkannten Schule als Praktikumsleiter im entsprechenden Fachbereich anerkannt ist (gültiger Praktikumsvertrag) oder der mindestens 5 Jahre A-Mitglied der SBO-TCM in der entsprechenden Fachrichtung ist
oder
die Supervision muss in einer staatlich aner-kannten Klinik für TCM stattfinden. 
Nachgewiesene Stundenzahl, höchstensaber 30 Stunden pro Doppeljahr
Ablegen einer SBO-TCM Fachprüfung  23 Stunden pro Examen
Teilnahme an TCM-Kongressen, die von ei-nem nationalen oder internationalen Fach-verband organisiert werden. Nachgewiesene Stundenzahl
E-Learning (siehe Anhang 1) Nachgewiesene Stundenzahl, höchstens aber 23 Stunden pro Doppeljahr

 

2.  Nicht als Weiterbildung akzeptiert werden:

  • Kursangebote, welche inhaltlich unseriös sind. Als solche gelten insbesondere Kursangebote, die Heilversprechen, Wahrsagerei oder ähnliches beinhalten
  • Kursangebote, welche nicht auf eine therapeutische Tätigkeit ausgerichtet sind
  • Therapien oder Therapiekurse, die der Behandlung oder Vorbeuung persönlicher Beschwerden dienen (Eigenbehandlungen)
  • Fernunterricht und Selbststudium (Ausnahme: E-Learning)
  • Intervision
  • TCM an Tieren
  • Betreuung von Praktikanten
  • Geräte- und Produktevorstellungen

 

Art. 8 Übertrag von Weiterbildungsstunden in die nächste Weiterbildungsperiode


Absolviert das Mitglied in einer Weiterbildungsperiode mehr als die geforderten Weiterbildungsstunden, kann er die überzähligen und anrechenbaren Weiterbildungsstunden auf die nächstfolgende Weiterbildungsperiode übertragen. Eine Übertragung auf weitere folgende Weiterbildungsperioden ist nicht möglich.

 

Art. 9 Nachweis der Weiterbildung


Die Weiterbildung ist mittels einer Teilnahmebestätigung nachzuweisen. Dieses Dokument enthält mindestens die folgenden Informationen:

  • Name des Mitglieds
  • Name und Adresse des Veranstalters/Organisators
  • Name des Referenten
  • Kursbezeichnung, genauer Kursinhalt und Kursdauer in Stunden à 60 Minuten
  • Datum der Veranstaltung
  •  Ausstellungsdatum des Dokuments
  • Unterschrift des verantwortlichen Organisators oder des Referenten

Eine Anmeldebestätigung, eine Bestätigung/Quittung für die Bezahlung der Kursgebühr oder ein Ausbildungsvertrag wird nicht als Teilnahmebestätigung anerkannt.

Die PEK kann vom Mitglied zudem den detaillierten Kursplan, die Kursziele, die vollständigen Lerninhalte, das pädagogische Konzept (z.B. Zielgruppe, Teilnahmevoraussetzungen, Lernziele, Lernzeit und Lehrformen) und die Qualifikationsnachweise des Referenten einfordern.

 

Art. 10 Dokumentationspflicht


Das Mitglied ist verpflichtet, die Weiterbildung zu dokumentieren und die Nachweise mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

 

Art. 11 Befreiung von der Weiterbildungspflicht


Das Mitglied muss ein Gesuch um Befreiung von der Weiterbildungspflicht beim Sekretariat der SBO-TCM zuhanden der PEK schriftlich einreichen. Die Gründe, auf die er sein Gesuch stützt, sind schriftlich zu belegen. Das Gesuch muss spätestens beim Ablauf der Weiterbildungsperiode, auf die sich das Gesuch bezieht, eingereicht werden. Später eingereichte Gesuche können nicht berücksichtigt werden.

Gründe für die Befreiung von der  Weiterbildungspflicht

a) Arbeitsunfähigkeit
Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mindestes 50% wird die Erfüllung der Weiterbildungspflicht auf Gesuch hin maximal 2 Jahre aufgeschoben, bis die Arbeitsunfähigkeit weniger als 50% ist. Die fehlenden Weiterbildungsstunden müssen in der unmittelbar folgenden Weiterbildungsperiode nachgeholt werden. Zugleich müssen alle in dieser folgenden Weiterbildungsperiode geforderten Stunden erfüllt werden. Das Mitglied reicht beim Sekretariat nach Ablauf der Gültigkeit des Arztzeugnisses unaufgefordert ein neues Zeugnis nach oder informiert dieses über den Wegfall der Arbeitsunfähigkeit.
 
b) Geburt und Stillzeit
Auf Gesuch des Mitglieds wird die Weiterbildungsperiode, in welcher die Geburt liegt, um 4 Monate verlängert. Dem Gesuch ist eine Kopie der Geburtsurkunde beizulegen.

c) Besondere Härtefälle
Die PEK hat bei Vorliegen von besonderen Härtefällen, länger dauernden Krankheiten oder von anderen wichtigen Gründen die Möglichkeit, die Erfüllung der Weiterbildungspflicht zu sistieren oder das Mitglied von der Weiterbildungspflicht zu befreien.
Das Mitglied muss sein Gesuch schriftlich begründen und belegen.

Art. 12 Kontrolle der Weiterbildung
Das Mitglied wird alle zwei Jahre vom Sekretariat aufgefordert, die Unterlagen der Weiterbildung als Beleg einzusenden, damit sie kontrolliert werden können. Damit wird sichergestellt, dass sich alle an die für die Qualität wichtigen Weiterbildungsvorgaben halten.

 

Art. 12 Nichterfüllen der Weiterbildungspflicht


Ein Mitglied, die sich nicht an die verlangte Weiterbildungspflicht hält, wird zur Erfüllung innert nützlicher Frist angehalten. Beim erneuten Nichteinhalten wird dieses Mitglied gemäss Artikel 8 der Statuten aus dem Verein ausgeschlossen. Gleichzeitig werden die Partner im Gesund-heitswesen (Kantone, Krankenkassen und andere Interessierte) von diesem Ausschluss in Kenntnis gesetzt. Das Mitglied ver¬liert dadurch auch seinen Titel und darf sich nicht mehr SBO-TCM diplomiert nennen. Zuwiderhandlungen können auf dem zivilrechtlichen Weg eingeklagt werden.

 

Art. 13 Nicht reglementierte Fälle / Unklarheiten in der Auslegung


Fälle, die nicht in diesem Reglement geregelt sind, aber dennoch in einem Zusam¬menhang mit der Weiterbildung stehen, oder Unklarheiten in der Auslegung dieses Reglements können der Prüfungs¬expertenkommission vorgelegt werden, die erstinstanzlich darüber entscheidet. Gegen Entscheide der PEK kann beim Vorstand Rekurs eingelegt werden. Der Vorstand entscheidet abschliessend.

 

Art. 14 Inkrafttreten


Dieses Weiterbildungsreglement trat am 1. Januar 2010 in Kraft und ersetzt das bisherige Weiterbildungsreglement. Ab diesem Datum werden die eingereichten Weiterbildungen grundsätzlich nach diesem neuen Reglement beurteilt.


Anhang - Bestimmungen für das E-Learning

1. Definition
Unter dem Begriff E-Learning versteht die SBO-TCM Lernformen, bei denen elektronische Medien und Kommunikationsmittel für die Präsentation von Lernmaterialien zum Einsatz kommen.

Dazu gehören Begriffe und Formen wie:

  • Online-Lernen
  • Web Based Training
  • Telelernen
  • Computer Based Training
  • multimediales Lernen
  • Open and Distance Learning
  • computergestütztes Lernen
  • virtuelles Klassenzimmer
  • Übertragung von Unterricht via Videokonferenz

 

2. Bedingungen für die Anerkennung
Folgende Punkte müssen vollumfänglich erfüllt sein, damit eine Weiterbildung mit Formen des E-Learnings von der SBO-TCM als Weiterbildung anerkannt wird:

2.1 Inhalt:
Inhaltlich muss das E-Learning-Angebot die gleichen Bedingungen erfüllen, wie herkömmliche Weiterbildungsangebote (siehe Artikel 4 und Artikel 7 des Weiterbildungsreglements).

2.2 Anforderungen an das E-Learning-Angebot
Folgende Anforderungen müssen erfüllt sein:

  • Das E-Learningangebot muss sich an ein Fachpublikum richten.
  • Die Lernziele müssen klar definiert sein.
  • Die Erreichung der Lernziele muss geprüft und nachgewiesen werden. Ohne bestandene Lernzielkontrolle kann ein E-Learning-Angebot nicht als Weiterbildung anerkannt werden.
  • So gelten zum Beispiel folgende Formen ausdrücklich nicht als Weiterbildung im Sinne dieses Reglements:

      • das Lesen von Texten
      • die Beteiligung an In¬ternetforen oder Chats 
      • das Betrachten von Filmen ohne Vorgabe von Lernzielen und Nachweis über das Erreichen der Ziele

2.3 Anforderungen an den Anbieter

  • Die Betreuung der Teilnehmer durch eine ausreichend qualifizierte Fachperson muss gewährleistet sein. 
  • Die Arten der Kontaktaufnahme mit dieser Fachperson müssen klar definiert und in angemessener Weise möglich sein (z.B. Email, Telefon, Chat, Forum, Skype,...). Das Durcharbeiten eines Computerprogramms ohne die Möglichkeit, bei Fragen und Unklarheiten eine Fachperson zu kontaktieren, kann zum Beispiel nicht als Weiterbildung angerechnet werden.
  • Die SBO-TCM kann vom Mitglied schriftliche Angaben zum E-Learning-Ange¬bot ein-fordern.

Insbesondere zu:
• Aufbau und Methodik
• Kursziele
• vollständige Lerninhalte
• pädagogisches Konzept (z.B. Zielgruppe, Teilnahmevoraussetzungen, Lernziele, Lernzeit und Lehrformen)
• Art der Lernzielüberprüfung
• Namen und Qualifikationsnachweis des fachlichen Betreuers

Um die gemachten Angaben und die Qualität des Angebots zu prüfen, muss der SBO-TCM auf Anfrage ein kostenloser Zugang zum Angebot ermöglicht werden.

 

2.4 Nachweis der Weiterbildung
Der Beleg, mit welchem die Beteiligung an einem E-Learningangebot nachgewiesen wird, muss folgende Angaben enthalten:

  • Titel und Inhalt des Angebots
  • Name des Mitglieds
  • Name und Adresse des Anbieters
  • Name des verantwortlichen fachlichen Betreuers oder Tutors
  • Bezeichnung, genauer Inhalt und Lernziele des Angebots
  • Lernzeit in Stunden à 60 Minuten
  • Bestätigung für die Erreichung der Lernziele
  • Datum des erfolgreichen Abschlusses
  • Ausstellungsdatum des Dokuments
  • Unterschrift des verantwortlichen fachlichen Betreuers oder Tutors


3.  Anrechenbarkeit der Stunden
Pro Doppeljahr können maximal 23 Stunden angerechnet werden, die durch E-Learningangebote absolviert wurden (Art. 7 des Weiterbildungsreglements).


4. Inkrafttreten
Diese Bestimmungen zum E-Learning treten am 1. Januar 2010 in Kraft.

 

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